
Ausverkauftes Weihnachtsoratorium von Bach in der Flensburger Marienkirche – ein schönes Konzert und eine perfekte Einstimmung auf Zuhause: denn auf dem Weg vom Parkhaus zur Kirche wäre ich fast von einer kreischenden Möwe über den Haufen geflogen worden.
Als ich diesen Post auf Facebook hochgeladen hatte, dauerte es tatsächlich keine zwei Minuten, bis irgendein schwachsinniger Algorithmus meine Aufnahme als ein von Sony lizenziertes Bachkonzert identifiziert und wegen Urheberrechtsverletzung gesperrt hatte. Ehrlich, ich bin ein tief überzeugter Verfechter des Urheberrechts, denn auch ich möchte nicht, dass irgendjemand anderes meine Werke als die Seinen verkauft.
Aber so verschieden die Handhabung der Urheberrechtsgesetze von Land zu Land auch sein mag: Grundsätzlich wird in jedem nationalen Urheberrecht nur der Umgang mit den eigenen Autoren, Künstlern und Komponisten geregelt. So gehören Urheberrechtsfragen zu den Harry Potter-Bänden zum britischen Recht, Streitthemen um die Werke Renoirs zum französischen Recht und der Umgang mit den großen Komponisten Bach, Händel und Telemann zum deutschen Urheberrecht.
Und in unserem, am 9. September 1965 verabschiedeten deutschen Urheberrecht ist ganz klar geregelt, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers erlischt. Wenn ich also lauthals in der Öffentlichkeit „Menschlich fühl‘ ich mich verbunden mit den armen Stasi-Hunden“ trällere, verstoße ich damit ganz klar gegen die Urheberrechte von Wolf Biermann.
Das 1912 komponierte und von Hans Albers so unverwechselbar gesungene Lied „Auf der Rrreperbahn nachts um halb eins“ hat schon seit 1982 kein Copyright mehr. Und auf die Werke von Bach oder Telemann von Händel, Schiller oder Goethe schließlich ist das Urheberrecht schon seit langem erloschen. Auf einen Nachdruck mit ausführlichem Kommentar könnte man vielleicht noch ein Urheberrecht anmelden, aber nicht auf den Text selbst oder die Töne einer Musikaufführung.